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V E R E I N S F Ö R D E R R I C H T L I N I E N

der Gemeinde Wannweil


1. Vorbemerkung

Die sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Aktivitäten der Vereine fördern das Gemeinschaftsleben in unserer Gemeinde. Das Angebot von Hilfe und Unterstützung seitens der Gemeinde verlangt von den Vereinen, dass sie selbst Initiative entfalten und sich den Anforderungen unserer heutigen Gesellschaft stellen. Die Eigenständigkeit der Vereine soll durch die Förderleistungen der Gemeinde nicht beeinträchtigt werden.

Die Vereinsförderrichtlinien haben den Zweck, eine gleichmäßige, gerechte und überschaubare Förderung zu erreichen. Durch die allgemein gehaltenen Regelungen in den Richtlinien kann es erforderlich sein, im Einzelfalle durch gesonderten Beschluss zu entscheiden.

2. Förderfähige Vereine

Förderfähig sind Vereine, die ihren Sitz in der Gemeinde Wannweil haben.

Von den geförderten Vereinen wird erwartet, dass sie im kulturellen, gesellschaftlichen oder sportlichen Leben der Gemeinde aktiv werden.

Von der aktiven finanziellen Förderung ausgeschlossen sind Personenvereinigungen, deren Träger das Land, eine Körperschaft oder Stiftung des öffentlichen Rechts, eine Religionsgemeinschaft oder eine politische Partei oder Gruppierung ist. Dies gilt auch für Abteilungen, Gruppen usw. innerhalb Personenvereinigungen.

3. Grundsätze der Förderung

Die Förderung erfolgt durch laufende und einmalige Zuwendungen im Rahmen der jährlich im Haushaltsplan der Gemeinde bereitgestellten Mitteln. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

4. Förderung der Vereins-Jugendarbeit

a) Zur Förderung der Jugendarbeit wird den Vereinen auf Antrag ein Jugendförderungsbeitrag als zweckgebundener Zuschuss gewährt. Der Zuschuss bemisst sich nach der Zahl der jugendlichen Mitglieder unter 18 Jahren. Der Beitrag beträgt jährlich pro Verein:

bei 5 – 10 aktiven Jugendlichen € 160.-

bei 11 – 30 aktiven Jugendlichen € 210.-

bei 31 – 50 aktiven Jugendlichen € 310.-

bei 51 – 70 aktiven Jugendlichen € 410.-

ab 71 und mehr aktiven Jugendlichen € 520.-

Zur Auszahlung des Zuschusses ist die Zahl der aktiven jugendlichen Mitglieder durch eine namentliche Liste einschließlich der Anschriften mit Stand vom 1.1. des betreffenden Zuschussjahres bis spätestens 31.3. des gleichen Jahres dem Bürgermeisteramt mitzuteilen.

b) Für Vereine und kirchliche Organisationen hält die Gemeinde einen Fördertopf von € 2.000.- zur Organisation von Jugendveranstaltungen zur Verfügung. Gefördert werden sowohl Einzelveranstaltungen, Wochenendveranstaltungen als auch Freizeiten. Der Fördersatz beträgt pro Veranstaltungstag € 75.- maximal € 300.- pro Veranstaltung. Nicht gefördert werden laufende Vereinsveranstaltungen (regelmäßiger Turnierbetrieb etc.).

Der Antrag ist spätestens 1 Monat vor der Veranstaltung bei der Verwaltung einzureichen und wird unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg einer Veranstaltung gewährt.

5. Besondere kulturelle Förderung

Nachstehende Vereine erhalten einen besonderen Beitrag zur Gestaltung und Entwicklung des musisch-kulturellen Lebens in der Gemeinde Wannweil. Der Beitrag beträgt jährlich:

Für den Gesangverein € 520.-

Für den Musikverein € 670.-

Für den Akkordeonclub € 110.-

6. Förderbeitrag für vereinseigene Gebäude und Sportanlagen

Vereine, die die Unterhaltungslast für eigene Gebäude und Sportanlagen selbst tragen oder Räume gegen Entgelt gemietet haben, erhalten hierfür folgende Beträge:

Reitverein € 520.-

Tennisverein € 520.-

Schützengilde € 520.-

Kleintierzuchtverein € 260.-

7. Zuschuss für Sportplatzpflege

Der Sportverein Wannweil hat die Unterhaltung der Sportanlagen an der Jahnstraße übernommen und beschäftigt hierzu einen Platzwart. Der Sportverein erhält hierfür einen Zuschuss in Höhe der entstandenen Lohnkosten.

Die Lohnkosten und der Zuschuss im Jahr 2000 beträgt € 3.922,84 und wird an die jährlichen Lohnerhöhungen für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst angepasst.

8. Zuschuss an die Gemeindefeuerwehr

An die Freiwillige Feuerwehr Wannweil werden jährlich folgende Zuschüsse gewährt:

Je aktivem Feuerwehrmitglied € 25.-

für die Kameradschaftskasse der Gemeindefeuerwehr

Je aktivem Mitglied der Jugendfeuerwehr € 15.-

für die Kameradschaftskasse der Jugendfeuerwehr.

9. Überlassung von gemeindeeigenen Räumlichkeiten und Grundvermögen

Die Zurverfügungstellung von gemeindeeigenen Räumlichkeiten (Sporthalle, Schwimmbad und Probelokal Eisenbahnstraße) sowie gemeindeeigenem Grundvermögen (Erbbaupachtverträge) wird im Haushalt als indirekte Vereinsförderung/Zuschuss durchgebucht.

10. Förderung von Investitionen

a) Voraussetzungen

Gefördert werden einmalige Investitionen, wie die Durchführung von Bauvorhaben, grundlegende Erneuerungsmaßnahmen und die Beschaffung von beweglichen Sachen.

Die Investition muss den Betrag von € 1.000.- überschreiten.

Die Investition muss für die satzungsgemäße Aufgabenerfüllung des Vereins erforderlich sein. Nicht gefördert werden Investitionen im wirtschaftlichen Bereich.

Die Finanzierung der Investition sowie die Tragung der jährlichen Folgekosten müssen im Einklang mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins stehen.

b) Höhe des Zuschusses

Der Fördersatz für Investitionen beträgt grundsätzlich 10% der Investitionssumme, jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von € 10.000.-.

c) Verfahren

Die Förderung ist schriftlich bis spätestens 1. September des Vorjahres zu beantragen. Dem Antrag soll eine Sachdarstellung, die geplante Finanzierung und ggf. eine Folgekostenberechnung beigefügt werden.

Bei Baumaßnahmen wird der Zuschuss entsprechend dem Baufortschritt ausbezahlt.

Die Endabrechnung mit Kostennachweisen ist innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Investition vorzulegen.

Bei unabdingbaren Ersatzbeschaffungen sind Ausnahmen vom Verfahren zulässig.

11. Vereinsjubiläen

Die Gemeinde Wannweil gewährt bei Vereinsjubiläen folgende Zuwendungen:

Bei 25-jährigem Jubiläum € 125.-

Bei 50-jährigem Jubiläum € 250.-

Bei 75-jährigem Jubiläum € 375.-

Bei 100-jährigem Jubiläum € 500.-

Bei jedem weiteren Jubiläum in Abstand von 25 Jahren € 500.-

Der Höchstbetrag der Jubiläumsgabe wir auf € 500.- begrenzt.

Diese Zuwendung erhalten nur Hauptvereine. Bei Jubiläen von Abteilungen kann eine Anerkennungsgabe (Sachgeschenk) überreicht werden.

12. Ehrenpreise

Ausrichter von überregionalen Veranstaltungen können auf Antrag von der Gemeinde einen Ehrenpreis (i.d.R. Sachpreis) erhalten.

13. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 01.01.2002 in Kraft.


Wannweil, den 27.09.2001


Anette Rösch

Bürgermeisterin

Kontakt: Stefan Bock über Tel. 07121/9585-31 oder e-Mail stefan.bock@wannweil.de


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