Bekanntmachung

 

der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das

Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum

19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017

 

 

1.      Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für

      

 

die Gemeinde

X

die Wahlbezirke der Gemeinde

 

Wannweil

 

         wird in der Zeit vom 4. September 2017 bis 8. September 2017 während der allgemeinen Öffnungs zeiten 1)

 

Ort der Einsichtnahme 2)

 

 

 

Rathaus Wannweil, Hauptstraße 11, Zimmer 2, 72827 Wannweil 

 

         für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

 

       Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.3)

 

       Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

 

2.    Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 4. September 2017 bis zum 8. September 2017, spätestens

am 8. September 2017 bis

 

Uhrzeit

 

12.00

Uhr, bei der Gemeindebehörde 4)

 

 

Bürgermeisteramt Wannweil, Hauptstr. 11, Zimmer 2, 72827 Wannweil

         Einspruch einlegen.

 

       Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

 

3.    Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 3. September 2017 eine Wahlbenachrichtigung.

 

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

 

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

 

4.    Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis

 

Nummer und Name

 

289 Reutlingen

 

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises

oder

durch Briefwahl teilnehmen.

 

5.    Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1     ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2     ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a)  wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 3. September 2017) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 8. September 2017) versäumt hat,

b)  wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,

c)  wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

 


Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 22. September 2017, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

 

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.

 

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

 

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

 

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

 

6.    Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,

- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,

- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbrief- umschlag und

- ein Merkblatt für die Briefwahl.

 

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

 

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

 

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform

ausschließlich von 5)

 

der Deutschen Post AG

unentgeltlich befördert.

Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

Ort, Datum

 

Wannweil, 17.08.2017

Bürgermeisteramt Wannweil

 

Die Gemeindebehörde

 

A. Rösch, Bürgermeisterin

 

 

 

 

 

1)  Wenn andere Zeiten bestimmt sind, diese angeben.

2)  Für jeden Ort der Einsichtnahme ist anzugeben, ob er barrierefrei oder nicht barrierefrei ist. Wenn mehrere Einsichtsstellen eingerichtet sind, diese und die ihnen zugeteilten Ortsteile oder dgl. oder die Nummern der Wahlbezirke angeben.

3)  Nichtzutreffendes bitte streichen.

4)  Dienststelle, Gebäude und Zimmer angeben.

5)  Gemäß § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt gemachtes Postunternehmen einsetzen.