Verlust eines Reisepasses/Personalausweises

Wenn Sie Ihren Reisepass oder Personalausweis verloren haben, sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Stelle mitzuteilen. Ebenso müssen Sie die Passbehörde beziehungsweise Personalausweisbehörde darüber informieren, wenn Sie das verloren geglaubte Dokument wiederfinden. Dasselbe gilt für den Kinderreisepass beziehungsweise den Kinderausweis.

Vorläufige Reisepässe werden sofort ausgestellt, wenn beispielsweise eine Auslandsreise bevorsteht und für die Ausstellung eines Reisepasses im Expressverfahren nicht mehr genügend Zeit ist. Sie haben eine Gültigkeitsdauer von höchstens einem Jahr. Die ebenfalls sofort ausgestellten vorläufigen Personalausweise gelten höchstens drei Monate. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.

Hinweis: Beachten Sie bitte, dass jeder Deutsche, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, verpflichtet ist, einen gültigen Personalausweis zu besitzen, wenn er der allgemeinen Meldepflicht in Deutschland unterliegt oder keine Wohnung hat. Der Ausweispflicht wird auch genügt, wenn der Betroffene einen gültigen Reisepass hat. Sollten Sie daher nur ein einziges Ausweispapier besitzen und dieses verlieren, müssen Sie die Ausstellung eines neuen Personalausweises oder Reisepasses beantragen. Zur Überbrückung können Sie auch die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises oder Reisepasses im Expressverfahren beantragen.

Verlust des neuen Personalausweises/Sperrung

Ist bei Ihrem neuen Personalausweis der elektronische Identitätsnachweis (eID-Funktion) eingeschaltet, müssen Sie die Funktion unverzüglich sperren lassen. Dies können Sie telefonisch über die Hotline 0180-1-33 33 33 (3,9 Cent/Minute aus dem deutschen Festnetz, aus dem Mobilfunknetz maximal 42 Cent/Minute – auch aus dem Ausland erreichbar) veranlassen. Dort werden Sie nach Ihrem Namen, Geburtsdatum und dem Sperrkennwort gefragt. Die Online-Ausweisfunktion wird umgehend gesperrt und kann vorerst nicht mehr verwendet werden. Falls Sie Ihr Sperrkennwort verlieren, können Sie es bei der Personalausweisbehörde erfragen, in der Sie Ihren Ausweis beantragt haben. Hier sind aus Sicherheitsgründen das persönliche Erscheinen und der Nachweis Ihrer Identität notwendig. Als Ausweisinhaber sind Sie zusätzlich verpflichtet, den Verlust Ihres Personalausweises der zuständigen Stelle zu melden.

Sie können die Sperrung auch direkt bei der zuständigen oder ausstellenden Personalausweisbehörde persönlich oder telefonisch veranlassen. Diese leitet die Sperrung sofort ein. Sie wird außerdem die Polizei über den Verlust Ihres Ausweises informieren.

Wird der Personalausweis auch für die elektronische Signatur genutzt, muss die Unterschriftsfunktion separat gesperrt werden. Hierzu müssen Sie sich an den Anbieter wenden, bei dem Sie das Signaturzertifikat erworben haben.

Erforderliche Unterlagen

Im Regelfall sind bei einer bloßen Verlustanzeige keine Unterlagen vorzulegen.

Frist/Dauer

Die Anzeige des Verlustes ist erforderlich, sobald dieser bemerkt ist.

Rechtsgrundlage

Öffnungszeiten Einwohnermeldeamt:
   Mo. 8:30-11:30 Uhr
   Di. 8:30-11:30 Uhr
   und 16:00-18:30 Uhr
   Do. 8:30-11:30 Uhr
   Fr. 8:30-11:30 Uhr