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Hinweise zum Baubeginn |
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Sofern nach § 17 LBOVVO eine bautechnische Prüfung
erforderlich ist, ist der Baurechtsbehörde vor Baubeginn
eine bautechnische Prüfbestätigung eines Prüfingenieurs
vorzulegen. |
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Der Bauherr hat vor Baubeginn Grundriß und Höhenlage
von Gebäuden auf dem Baugrundstück durch einen Sachverständigen
festlegen zu lassen, dies gilt nicht in den Fällen nach
§ 20 LBOVVO. |
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Die Technischen Angaben überFeuerungsanlagen (Vordruck)
sind dem Bezirksschornsteinfegermeister vor Baubeginn vorzulegen. |
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Wird ein Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von öffentlich-rechtlichen
Vorschriften (§ 51 Abs. 5 LBO) gestellt, darf mit den davon
betroffenen Bauarbeiten erst begonnen werden, wenn dem Antrag
entsprochen wurde. |
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Die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen
Genehmigungen o.ä., z.B. die nach den denkmalschutzrechtlichen
Vorschriften oder zur Herstellung des Anschlusses an die öffentl.
Wasserversorgung bzw. Abwasseranlage erfoderlichen Genehmigungen,
müssen vor Baubeginn vorliegen. |