Über die Gemeinde

Eingangsvermerk der Gemeinde

An die untere Baurechtsbehörde

Landratsamt Reutlingen
Baurechtsamt

Eingangsvermerk der Baurechtsbehörde
Kenntnisgabeverfahren
nach § 51 Abs. 1 und 2 LBO
Bauvorlagen
Zur Angabe der in den Vordrucken verlangten Daten Sind Sie aufgrund § 52 LBO in Verbindung mit der Verfahrensverordnung zur LBO verpflichtet.
Aktenzeichen
Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen

1. Bauherr
Name, Vorname bzw. Firma (bitte Ansprechpartner anführen)

Straße Hausnummer 
Postleitzahl Gemeinde
Vorwahl Telefon(Angabe freiwillig)

2. Baugrundstück
Postleitzahl Gemeinde
Straße Hausnummer
Gemarkung Flur Flurstück

3. Bauvorhaben
Errichtung Änderung
Nutzungsänderung
Genaue Bezeichnung des Vorhabens / der mit dem Bauvorbescheid zu klärenden Einzelfragen

4. Bestätigung des Planverfassers nach § 11 Abs. 1 und 3 LBOVVO
Name, Vorname

Straße Hausnummer 
Postleitzahl Gemeinde
Vorwahl Telefon(Angabe freiwillig)

Als Planverfasser bestätige ich:
4.1 Für das unter Nr. 3 angeführte Bauvorhaben liegen die Voraussetzungen für das Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Abs. 1 und 2 LBO vor.
4.2 Die erforderlichen Bauvorhaben habe ich unter Beachtung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere der nach § 15 Abs. 3 LBO erforderlichen Rettungswege einschließ der notwendigen Flächen für die Feuerwehr (§2 LBOAVO), verfaßt.
  Diese Bestätigung gilt nur unter dem Vorbehalt, daß die gesondert beantragte
Abweichung von:
Ausnahme von:
Befreiung von:
gewährt wird
4.3 Ich bin bauvorlageberechtigt
als Architekt/in nach § 43 Abs.3 Nr.1 LBO, Architektenliste Nr.
als Innenarchitekt/in nach § 43 Abs.3 Nr.2 LBO, Architektenliste Nr.
als Ingenieur/in der Fachrichtung Bauingenieurwesen
nach § 43 Abs.3 Nr.3 LBO, Liste der Ingenieurkammer Nr.
als
mit Bauvorlageberechtigung nach
§ 43 Abs.4 LBO § 43 Abs.5 LBO
§ 77 Abs.9 LBO i.V. § 77 Abs.10 LBO i.V.
mit Art.3 LBO ÄndG. 1972 mit § 53 Abs.5 S.2 LBO 1983

Planverfasser Unterschrift, Datum

5. Bestätigung des Lageplanfertigers nach § 11 Abs. 2 und 3 LBOVVO
Name, Vorname bzw. Firma (bitte Ansprechpartner anführen)

Straße Hausnummer 
Postleitzahl Gemeinde
Vorwahl Telefon(Angabe freiwillig)

Als Lageplanfertiger bestätige ich:
5.1 Den Lageplan für das unter Nr. 3 angeführte Bauvorhaben habe ich unter Beachtung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verfaßt; insbesondere die Vorschriften über die Abstandsflächen und die Festsetzungen über das Maßder baulichen Nutzung sind eingehalten.
  Diese Bestätigung gilt nur unter dem Vorbehalt, daß die gesondert beantragte
Abweichung von:
Ausnahme von:
Befreiung von:
gewährt wird
5.2 Der Lageplan braucht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 LBOVVO nicht von einem Sachverständigen erstellt werden.    
  Ich bin Sachverständiger nach § 5 Abs. 1 Satz 2 LBOVVO.  
 

6. Anlagen
Bauvorlagen
  (Die Anzahl der Ausfertigungen ergibt sich aus § 1 Abs. 2 LBOVVO)
6.1 -fach Lageplan (§ 4 LBOVVO) vom
6.2 -fach Bauzeichnung (§ 6 LBOVVO) vom
6.3 -fach Darstellung der Grundstücksentwässerung (§ 8 LBOVVO)
6.4 -fach Bautechnische Bestätigung (§ 10 LBOVVO) - 1 fach -
6.5 Antrag auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften (§ 52 Abs. 5 LBO) - 2-fach -
6.6 statistischer Erhebungsbogen – 1-fach – Der Bauherr ist verpflichtet, den statistischen Erhebungsbogen auszufüllen und zusammen mit den Bauvorlagen bei der Gemeinde einzureichen. Der Bauzustand zum Jahresende sowie die Baufertigstellung sind dem Statistischen Landesamt auf den entsprechenden Vordrucken mitzuteilen (2. BauStatG und die Vollzugsverwaltungsvorschrift hierzu), die das Statistiche Landesamt dem Bauherren direkt zusendet.

Hinweise zum Baubeginn
- Sofern nach § 17 LBOVVO eine bautechnische Prüfung erforderlich ist, ist der Baurechtsbehörde vor Baubeginn eine bautechnische Prüfbestätigung eines Prüfingenieurs vorzulegen.
- Der Bauherr hat vor Baubeginn Grundriß und Höhenlage von Gebäuden auf dem Baugrundstück durch einen Sachverständigen festlegen zu lassen, dies gilt nicht in den Fällen nach § 20 LBOVVO.
- Die Technischen Angaben überFeuerungsanlagen (Vordruck) sind dem Bezirksschornsteinfegermeister vor Baubeginn vorzulegen.
- Wird ein Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften (§ 51 Abs. 5 LBO) gestellt, darf mit den davon betroffenen Bauarbeiten erst begonnen werden, wenn dem Antrag entsprochen wurde.
- Die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen o.ä., z.B. die nach den denkmalschutzrechtlichen Vorschriften oder zur Herstellung des Anschlusses an die öffentl. Wasserversorgung bzw. Abwasseranlage erfoderlichen Genehmigungen, müssen vor Baubeginn vorliegen.
7. Bestätigung des Bauherren, Bauleitererklärung nach §1 Abs. 1 Nr. 6 LBOVVO
7.1 Für das Bauvorhaben ist die Bestellung eines Bauleiters nicht erforderlich, da es sich nicht um ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen handelt (§ 42 Abs. 3 LBO).
  Ich habe einen geeigneten Bauleiter bestellt
Name, Vorname

Straße Hausnummer 
Postleitzahl Gemeinde
Vorwahl Telefon(Angabe freiwillig)
Ich erkläre die Übernahme der Bauleitung:
Bauleiter Unterschrift, Datum
7. 2 Ich bestätige, daß ich die Bauherrschaft für das angeführte Vorhaben übernommen habe .
Bauherr Unterschrift, Datum
       
Datenschutz - Einwilligungserklärung
Daten über Bauvorhaben dürfen nur veröffentlicht oder an Dritte zur Veröffentlichung weitergegeben werden, wenn der Bauherr hierzu seine schriftliche Einwilligung erteilt hat. Aus der Verweigerung der Einwilligung entstehen keine rechtlichen Nachteile. Die Nichtabgabe einer Erklärung gilt als Verweigerung.
Als Bauherr bin ich damit einverstanden, daß die Angaben in den Nr. 1 bis 3 zur Veröffentlichung weitergegeben werden.
ja nein
an das örtliche Amtsblatt bzw. die örtliche Zeitung
an Verlage für Bautennachweise
Die Gemeinde ist Unabhängig von der Einwilligung des Bauherrn zur Bekanntgabe des Bauvorhabens in der Tagesordnung des Gemeinderats oder des zuständigen Ausschusses verpflichtet und zudem berechtigt, über die Sitzung im örtlichen Amtsblatt zu berichten.
Bauherr Unterschrift, Datum