Amtliche Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung des Lärmaktionsplanes der Gemeinde Wannweil

Die Gemeinde Wannweil erstellt auf der Grundlage der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm sowie den §§ 47a – 47f des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) einen Lärmaktionsplan unter Beteiligung der Öffentlichkeit und betroffener Träger öffentlicher Belange.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 25.10.2018 den Entwurf des Lärmaktionsplanes und dessen öffentliche Auslegung sowie die Anhörung der Träger öffentlicher Belange beschlossen.

Der Entwurf des Lärmaktionsplanes liegt in der Zeit vom 19.11.2018 bis einschließlich 19.12.2018 während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus:

Rathaus Wannweil, Ortsbauamt Zimmer 7, Hauptstraße 11, 72827 Wannweil.

Den Entwurf des Lärmaktionsplanes können Sie ebenso auf unserer Homepage einsehen.

Die Bürgerschaft erhält damit die Gelegenheit, aktiv an der Erstellung des Lärmaktionsplanes mitzuwirken und ihre Meinung zu äußern. Parallel dazu erfolgt die Anhörung der Träger öffentlicher Belange. Stellungnahmen zum Entwurf können schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bis einschließlich 19.12.2018 vorgebracht werden.

Die abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung fließen in die Abwägung ein. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Lärmaktionsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Lärmaktionsplanes nicht von Bedeutung ist.

Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Datenschutz:

Das Verfahren zur Aufstellung eines Lärmaktionsplans ist ein öffentliches Verfahren. Daher wird grundsätzlich über alle eingehenden Stellungnahmen durch den Gemeinderat in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Soll eine Stellungnahme anonym behandelt werden, ist dies auf der schriftlichen Stellungnahme zu vermerken oder beim Vortrag zur Niederschrift anzugeben.

Wannweil, 08.11.2018

gez. Anette Rösch, Bürgermeisterin

Download Entwurf des Lärmaktionsplanes