Bitte
beachten Sie die folgenden Erläuterungen, die Ihnen das Ausfüllen des
Meldescheins erleichtern sollen:
1.
Für
jede zu meldende Person ist ein gesonderter Meldeschein zu verwenden. Personen,
die derselben Familie angehören, können auf einem gemeinsamen Meldeschein
gemeldet werden, der von einem der Meldepflichtigen zu unterschreiben ist.
2.
Der
Meldeschein ist wahrheitsgemäß und lückenlos auszufüllen. Falls eine Frage
nicht beantwortet werden muss oder eine Antwort, weil nicht zutreffend,
ausfällt, tragen Sie bitte einen Strich ein. Mit dem Meldeschein ist die
Abmeldebestätigung vorzulegen. Auf Verlangen der Meldebehörde sind Ausweise und
sonstige Unterlagen zum Nachweis der Angaben vorzulegen.
3.
Uniformierte Angehörige der Bundeswehr dürfen über
Dienstgrad, Truppenteil und Dienststelle keine Angaben machen. Soldaten in
Gemeinschaftsunterkunft geben als Wohnung bitte entweder den Namen der Kaserne,
in der sie untergebracht sind, oder Straße und Hausnummer ihrer Unterkunft mit
dem Zusatz "Bundeswehrunterkunft", eingeschiffte Soldaten Straße und
Hausnummer derjenigen Stelle, der die Betreuung an Land obliegt, mit demselben
Zusatz an. Privat Wohnende geben bitte die Anschrift ihrer Privatwohnung an.
Machen
Sie bitte hier keine Eintragung. Die
Gemeindekennzahl, die statistischen Zwecken dient und nicht mit der
Postleitzahl identisch ist, wird von der Meldebehörde eingetragen, falls sie
nicht schon in den Meldeschein eingedruckt ist.
Bitte
tragen Sie nur eine Wohnung, die nicht beibehalten wird, als bisherige Wohnung
ein. Ausnahmsweise ist eine Wohnung, die beibehalten wird, als bisherige
Wohnung einzutragen, wenn diese nicht im Bundesgebiet liegt und der
Meldepflichtige bisher nicht im Bundesgebiet gemeldet war.
Hier
sind Namen und Anschrift des Vermieters
anzugeben. Wohnungsgeber bei Untermietverhältnissen ist der Hauptmieter. Haus-
und Wohnungseigentümer tragen hier bitte einen Strich ein.
Der
Meldepflichtige hat bei jeder Anmeldung zu erklären, welche weiteren Wohnungen
im Bundesgebiet er hat und welche Wohnung seine Hauptwohnung ist.
Hauptwohnung ist bei einem auf unbestimmte
Zeitdauer erfolgenden Wohnungsbezug diejenige Wohnung, die im Laufe eines
Jahres zeitlich überwiegend benutzt wird, ansonsten
die im Bezugszeitraum zeitlich überwiegend benutzte Wohnung. Bei einem verheirateten Einwohner, der nicht
dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist dies die Wohnung, in der sich die
Familie im Laufe eines Jahres überwiegend aufhält; für minderjährige Einwohner gilt die Sonderregelung des § 17 Abs. 2
Satz 3 des Meldegesetzes, nach der ihre Hauptwohnung die Hauptwohnung des
Personensorgeberechtigten ist. Alleinstehende
oder von ihrer Familie dauernd getrennt
Lebende haben am Ort, wo sie einer Arbeit oder einer Ausbildung nachgehen,
ihre Hauptwohnung, wenn sie sich dort zeitlich überwiegend aufhalten. Der
Schwerpunkt der Lebensbeziehung ist für den Ort der Hauptwohnung nur dann
entscheidend, wenn keine von mehreren Wohnungen die zeitlich überwiegend
benutzte ist. Jede weitere als die zeitlich überwiegend benutzte Wohnung des
Einwohners im Bundesgebiet ist Nebenwohnung.
Spalte
9 (Staatsangehörigkeiten):
Bei mehrfacher Staatsangehörigkeit
sind sämtliche Staatsangehörigkeiten anzugeben. Ausländer und Staatenlose
müssen in der Regel außerdem eine Aufenthaltsanzeige ausfüllen.
Spalte
10 (Wurde Familienbuch angelegt?):
Das Familienbuch ist ein
Personenstandsbuch im Sinne des Personenstandsgesetzes, das vom Standesbeamten
des Wohnsitzes der Ehegatten geführt wird. Es ist nicht mit dem Stammbuch der
Familie (Familienstammbuch) zu verwechseln, auf das sich die Frage nicht
bezieht. Die Frage ist nur von solchen Personen zu beantworten, die die
Anlegung des Familienbuches ausdrücklich beantragt haben. In diesen Fällen
benötigt der für die neue Wohnung zuständige Standesbeamte die Angabe zur
Anforderung des Familienbuches.
Spalte
11 (Anschrift vom 1. September 1939):
Diese Spalte ist nur von Personen auszufüllen, die aus den in §1 Abs. 2 Nr. 3
des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten (ehemals unter fremder
Verwaltung stehende deutsche Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen,
ehemalige Sowjetunion, Polen, Tschechische Republik, Slowakische Republik,
Ungarn, Rumänien, Bulgarien, ehemaliges Jugoslawien, Albanien, China) stammen.
Die Frage dient dazu, bestimmte Daten dieses Personenkreises dem Kirchlichen
Suchdienst (Zentralstelle der Heimatortskarteien) in München zur Erfüllung
seiner Aufgaben zu übermitteln (§31 des Meldegesetzes).
![]()
Diese Spalte ist nur auszufüllen, wenn der
Ehegatte einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehört. Die
Erhebung dieses Datums ist für Zwecke der Lohnsteuerkartenausstellung
erforderlich.
1.
Die
Meldebehörde darf nach §30 des Meldegesetzes einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft Daten ihrer Mitglieder übermitteln. Sie darf von
Ehegatten, minderjährigen Kindern und Eltern minderjähriger Kinder, die nicht
derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören,
ebenfalls Daten (in geringem Umfang allerdings) übermitteln, falls der
Betroffene nicht widerspricht (§ 30 Abs.
2 des Meldegesetzes). Das Widerspruchsrecht erstreckt sich nicht auf die
Übermittlung der Tatsache, dass der Ehegatte einer steuererhebenden
Religionsgesellschaft angehört.
2.
Nach
§ 34 Abs. 1 des Meldegesetzes darf die Meldebehörde im Zusammenhang mit
allgemeinen Wahlen zu
parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften u. a. Auskünfte an
Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen über Vor- und Familiennamen,
Doktorgrad und Anschriften von wahl- oder stimmberechtigten Einwohnern
erteilen. Bei Wahlen, an denen auch ausländische Unionsbürger teilnehmen
können, darf die Meldebehörde diese Daten sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeiten
dieser Unionsbürger zu dem Zweck nutzen, ihnen Informationen von Parteien und
anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden. Durch Widerspruch gegenüber der Meldebehörde kann diese Auskunft bzw. Nutzung
verhindert werden.
3.
Die
Meldebehörde darf nach § 34 Abs. 2 des Meldegesetzes Namen, Doktorgrad,
Anschriften, Tag und Art des Jubiläums von Alters-
und Ehejubilaren veröffentlichen und an Presse
und Rundfunk zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln. Außerdem darf die
Meldebehörde nach § 34 Abs. 3 des Meldegesetzes Vor- und Familiennamen,
Doktorgrad und Anschriften der volljährigen Einwohner in Einwohnerbüchern und ähnlichen Nachschlagewerken veröffentlichen
und an andere zum Zwecke der Herausgabe solcher Werke übermitteln. Der
Anmeldende und seine Familienangehörigen können von der Meldebehörde verlangen,
dass die Veröffentlichung ihrer
Daten unterbleibt (§ 34 Abs. 4 Satz
2 des Meldegesetzes); Sie verhindern damit auch, dass ihre Adressdaten in
elektronische Verzeichnisse wie z.B. CD-ROM-Einwohnerbücher
aufgenommen und ausgewertet werden.
4.
Die
Meldebehörde übermittelt der Katastrophenschutzbehörde bei Personen unter 65
Jahren, die als Krankenpflege-, Röntgen- oder medizinisch-technisches
Laborpersonal ausgebildet sind, nach § 23a Abs. 3 des Katastrophenschutzgesetzes
mindestens jährlich Familiennamen, Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
gegenwärtige Anschrift, Namen und Anschrift der Arbeitsstätte, Tag der Geburt,
Geschlecht, Angabe des erlernten Berufs. Die Meldebehörde übermittelt der Katastrophenschutzbehörde
außerdem gemäß § 23a Abs. 4 des Katastrophenschutzgesetzes Berichtigungen und
Ergänzungen dieser Daten sowie den Wegzug aus dem Zuständigkeitsbereich der
Katastrophenschutzbehörde und den Tod, wenn die Katastrophenschutzbehörde unter
namentlicher Bezeichnung mit Angabe des Tages der Geburt von Einwohnern hierum
ersucht.
5.
Sofern
Sie von Ihrem Widerspruchsrecht nach
den Nummern 1 bis 3 Gebrauch machen
wollen, geben Sie bitte - in Verbindung mit der Anmeldung oder auch zu einem
späteren Zeitpunkt - gegenüber der Meldebehörde eine entsprechende Erklärung
ab.
6.
Beachten
Sie bitte, falls Sie mehrere Wohnungen haben, dass künftig jeder Wechsel der
Hauptwohnung der für die neue Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde innerhalb
einer Woche schriftlich mitgeteilt werden muss.