Erläuterungen für das Ausfüllen des Meldescheins

 

Bitte beachten Sie die folgenden Erläuterungen, die Ihnen das Ausfüllen des Meldescheins erleichtern sollen:

 

1.    Für jede zu meldende Person ist ein gesonderter Meldeschein zu verwenden. Personen, die derselben Familie angehören, können auf einem gemeinsamen Meldeschein gemeldet werden, der von einem der Meldepflichtigen zu unterschreiben ist.

 

2.    Der Meldeschein ist wahrheitsgemäß und lückenlos auszufüllen. Falls eine Frage nicht beantwortet werden muss oder eine Antwort, weil nicht zutreffend, ausfällt, tragen Sie bitte einen Strich ein. Mit dem Meldeschein ist die Abmeldebestätigung vorzulegen. Auf Verlangen der Meldebehörde sind Ausweise und sonstige Unterlagen zum Nachweis der Angaben vorzulegen.

 

3.    Uniformierte Angehörige der Bundeswehr dürfen über Dienstgrad, Truppenteil und Dienststelle keine Angaben machen. Soldaten in Gemeinschaftsunterkunft geben als Wohnung bitte entweder den Namen der Kaserne, in der sie untergebracht sind, oder Straße und Hausnummer ihrer Unterkunft mit dem Zusatz "Bundeswehrunterkunft", eingeschiffte Soldaten Straße und Hausnummer derjenigen Stelle, der die Betreuung an Land obliegt, mit demselben Zusatz an. Privat Wohnende geben bitte die Anschrift ihrer Privatwohnung an.

 

  Machen Sie bitte hier keine Eintragung. Die Gemeindekennzahl, die statistischen Zwecken dient und nicht mit der Postleitzahl identisch ist, wird von der Meldebehörde eingetragen, falls sie nicht schon in den Meldeschein eingedruckt ist.

 

  Bitte tragen Sie nur eine Wohnung, die nicht beibehalten wird, als bisherige Wohnung ein. Ausnahmsweise ist eine Wohnung, die beibehalten wird, als bisherige Wohnung einzutragen, wenn diese nicht im Bundesgebiet liegt und der Meldepflichtige bisher nicht im Bundesgebiet gemeldet war.

 

  Hier sind Namen und Anschrift des Vermieters anzugeben. Wohnungsgeber bei Untermietverhältnissen ist der Hauptmieter. Haus- und Wohnungseigentümer tragen hier bitte einen Strich ein.

 

  Der Meldepflichtige hat bei jeder Anmeldung zu erklären, welche weiteren Wohnungen im Bundesgebiet er hat und welche Wohnung seine Hauptwohnung ist.
Hauptwohnung ist bei einem auf unbestimmte Zeitdauer erfolgenden Wohnungsbezug diejenige Wohnung, die im Laufe eines Jahres zeitlich überwiegend benutzt wird, ansonsten die im Bezugszeitraum zeitlich überwiegend benutzte Wohnung. Bei einem verheirateten Einwohner, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist dies die Wohnung, in der sich die Familie im Laufe eines Jahres überwiegend aufhält; für minderjährige Einwohner gilt die Sonderregelung des § 17 Abs. 2 Satz 3 des Meldegesetzes, nach der ihre Hauptwohnung die Hauptwohnung des Personensorgeberechtigten ist. Alleinstehende oder von ihrer Familie dauernd getrennt Lebende haben am Ort, wo sie einer Arbeit oder einer Ausbildung nachgehen, ihre Hauptwohnung, wenn sie sich dort zeitlich überwiegend aufhalten. Der Schwerpunkt der Lebensbeziehung ist für den Ort der Hauptwohnung nur dann entscheidend, wenn keine von mehreren Wohnungen die zeitlich überwiegend benutzte ist. Jede weitere als die zeitlich überwiegend benutzte Wohnung des Einwohners im Bundesgebiet ist Nebenwohnung.

 

ˆ  Spalte 9 (Staatsangehörigkeiten):
Bei mehrfacher Staatsangehörigkeit sind sämtliche Staatsangehörigkeiten anzugeben. Ausländer und Staatenlose müssen in der Regel außerdem eine Aufenthaltsanzeige ausfüllen.

 

  Spalte 10 (Wurde Familienbuch angelegt?):
Das Familienbuch ist ein Personenstandsbuch im Sinne des Personenstandsgesetzes, das vom Standesbeamten des Wohnsitzes der Ehegatten geführt wird. Es ist nicht mit dem Stammbuch der Familie (Familienstammbuch) zu verwechseln, auf das sich die Frage nicht bezieht. Die Frage ist nur von solchen Personen zu beantworten, die die Anlegung des Familienbuches ausdrücklich beantragt haben. In diesen Fällen benötigt der für die neue Wohnung zuständige Standesbeamte die Angabe zur Anforderung des Familienbuches.

 

Š  Spalte 11 (Anschrift vom 1. September 1939):
Diese Spalte ist nur von Personen auszufüllen, die aus den in §1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten (ehemals unter fremder Verwaltung stehende deutsche Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, ehemalige Sowjetunion, Polen, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, ehemaliges Jugoslawien, Albanien, China) stammen.
Die Frage dient dazu, bestimmte Daten dieses Personenkreises dem Kirchlichen Suchdienst (Zentralstelle der Heimatortskarteien) in München zur Erfüllung seiner Aufgaben zu übermitteln (§31 des Meldegesetzes).

Ellipse:  11

   Diese Spalte ist nur auszufüllen, wenn der Ehegatte einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehört. Die Erhebung dieses Datums ist für Zwecke der Lohnsteuerkartenausstellung erforderlich.

 

 

Weitere wichtige Hinweise

 

1.             Die Meldebehörde darf nach §30 des Meldegesetzes einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Daten ihrer Mitglieder übermitteln. Sie darf von Ehegatten, minderjährigen Kindern und Eltern minderjähriger Kinder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören, ebenfalls Daten (in geringem Umfang allerdings) übermitteln, falls der Betroffene nicht widerspricht (§ 30 Abs. 2 des Meldegesetzes). Das Widerspruchsrecht erstreckt sich nicht auf die Übermittlung der Tatsache, dass der Ehegatte einer steuererhebenden Religionsgesellschaft angehört.

 

2.             Nach § 34 Abs. 1 des Meldegesetzes darf die Meldebehörde im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften u. a. Auskünfte an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von wahl- oder stimmberechtigten Einwohnern erteilen. Bei Wahlen, an denen auch ausländische Unionsbürger teilnehmen können, darf die Meldebehörde diese Daten sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürger zu dem Zweck nutzen, ihnen Informationen von Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden. Durch Widerspruch gegenüber der Meldebehörde kann diese Auskunft bzw. Nutzung verhindert werden.

 

3.             Die Meldebehörde darf nach § 34 Abs. 2 des Meldegesetzes Namen, Doktorgrad, Anschriften, Tag und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubilaren veröffentlichen und an Presse und Rundfunk zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln. Außerdem darf die Meldebehörde nach § 34 Abs. 3 des Meldegesetzes Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften der volljährigen Einwohner in Einwohnerbüchern und ähnlichen Nachschlagewerken veröffentlichen und an andere zum Zwecke der Herausgabe solcher Werke übermitteln. Der Anmeldende und seine Familienangehörigen können von der Meldebehörde verlangen, dass die Veröffentlichung ihrer Daten unterbleibt (§ 34 Abs. 4 Satz 2 des Meldegesetzes); Sie verhindern damit auch, dass ihre Adressdaten in elektronische Verzeichnisse wie z.B. CD-ROM-Einwohnerbücher aufgenommen und ausgewertet werden.

 

4.             Die Meldebehörde übermittelt der Katastrophenschutzbehörde bei Personen unter 65 Jahren, die als Krankenpflege-, Röntgen- oder medizinisch-technisches Laborpersonal ausgebildet sind, nach § 23a Abs. 3 des Katastrophenschutzgesetzes mindestens jährlich Familiennamen, Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens, gegenwärtige Anschrift, Namen und Anschrift der Arbeitsstätte, Tag der Geburt, Geschlecht, Angabe des erlernten Berufs. Die Meldebehörde übermittelt der Katastrophenschutzbehörde außerdem gemäß § 23a Abs. 4 des Katastrophenschutzgesetzes Berichtigungen und Ergänzungen dieser Daten sowie den Wegzug aus dem Zuständigkeitsbereich der Katastrophenschutzbehörde und den Tod, wenn die Katastrophenschutzbehörde unter namentlicher Bezeichnung mit Angabe des Tages der Geburt von Einwohnern hierum ersucht.

 

5.             Sofern Sie von Ihrem Widerspruchsrecht nach den Nummern 1 bis 3 Gebrauch machen wollen, geben Sie bitte - in Verbindung mit der Anmeldung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt - gegenüber der Meldebehörde eine entsprechende Erklärung ab.

 

6.             Beachten Sie bitte, falls Sie mehrere Wohnungen haben, dass künftig jeder Wechsel der Hauptwohnung der für die neue Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde innerhalb einer Woche schriftlich mitgeteilt werden muss.