Feuerwerk: Regeln, Verbote und Sicherheit

Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II (Feuerwerkskörper/Knallkörper) nach § 23 Abs. 2 der 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV) nur am 31.12. und am 01.01. eines jeden Jahres gestattet ist (diese Einschränkung gilt nicht für Inhaber entsprechender Erlaubnisse oder Befähigungsscheine). Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden. Wir bitten Sie darum, dies zu beachten und vor dem Silvestertag sowie nach dem Neujahrstag keine Feuerwerkskörper/ Knallkörper zu zünden.

In der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern (neue Regelung) ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und Knallkörpern verboten (§ 23 Abs.1 der 1. SprengV)

Ebenso sei daran erinnert, dass Personen unter 18 Jahren der Umgang (Aufbewahren und Abbrennen) mit Feuerwerkskörpern/Knallkörpern (pyrotechnische Gegenstände der Klasse II) verboten ist (§ 23 Abs. 2 Satz 2).

Brandgefahr Feuerwerk

Ein Feuerwerk fasziniert Kinder gleichermaßen wie Erwachsene. Die Gefahren bei falscher Handhabung werden aber vielfach unterschätzt. Damit die Brandgefahr wesentlich reduziert werden kann, hier ein paar Tipps:

Lassen Sie sich beim Kauf von Feuerwerk die Handhabung der einzelnen Feuerwerkskörper erklären. Lesen Sie die Gebrauchsanweisung und
befolgen Sie diese.

  • Lagern Sie Feuerwerk an einem kühlen, trockenen und vor Kinderhänden geschützten Ort.
  • Stellen Sie Wasser zum Löschen und Kühlen von Verbrennungen bereit.
  • Je nach Größe des Feuerwerkkörpers ist ein Sicherheitsabstand von 40 bis 200 m zu Gebäuden, Getreidefeldern oder Waldrändern erforderlich. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Menschen ist verboten.
  • Schließen Sie in der Nacht zum 1. Januar Dachluken, Fenster und Türen.
  • Zündhölzer und Feuerwerk gehören nicht in die Hände von Kleinkindern. Während dem Fest helfen Verbote erfahrungsgemäss wenig. Besser ist eine altersgerechte Instruktion über den richtigen Umgang mit Feuerwerk und eine Beaufsichtigung während dem Abbrennen.
  • Brennt ein Feuerwerkskörper nicht ab, darf man sich ihm frühestens nach fünf Minuten nähern. Übergießen Sie den Blindgänger mit Wasser. Nachzündversuche sind gefährlich.
  • Raketen sind aus einer gut verankerten Flasche oder einem Rohr abzufeuern. Der Raketenstab darf nicht in die Erde gesteckt werden.
  • Basteleien an Feuerwerkskörpern wie auch Eigenkreationen sind gefährlich.
  • Rauchen Sie nie in der Nähe von Feuerwerk.

Bei Brandausbruch gilt stets der Grundsatz:

1. Alarmieren
Feuerwehr alarmieren: Telefon-Nr. 112
Gefährdete Personen warnen

2. Retten
Menschen und Tiere aus dem brennenden Raum retten
Fenster sowie Türen schließen und Brandstelle über Fluchtwege verlassen
Bei verrauchten Treppenhäusern in der Wohnung bleiben und am Fenster auf die Feuerwehr warten

3. Löschen
Brand mit geeigneten Mitteln bekämpfen
Eintreffende Feuerwehr einweisen

Ihr Ordnungsamt Wannweil

Kontakt

Gemeinde Wannweil
Hauptstraße 11
72827 Wannweil
Telefon: 07121/9585-0
Fax: 07121/9585-10
E-Mail schreiben

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