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Einkommensgrenzen beim Erziehungsgeld

Maßgeblich sind Ihre Familienverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Das Erziehungsgeld ist von Beginn an einkommensabhängig.

Diese beeinflussen die Einkommensgrenze und damit die Höhe der Leistung. Änderungen nach Antragstellung können nicht berücksichtigt werden.

Bundeserziehungsgeld
Einkommensgrenzen 1. bis 6. Lebensmonat
Für die ersten sechs Lebensmonate sind Grenzen für das jährliche Einkommen eingeführt worden. Sie gelten für Kinder, die ab 01. Januar 1994 geboren sind. Bei Verheirateten mit einem Kind, die nicht dauernd getrennt leben, beträgt die Einkommensgrenze 100.000,-- DM; sie gilt auch für Eltern, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben. Bei Alleinerziehenden mit einem Kind beträgt die Grenze 75.000,-- DM. Beide Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind um 4.200,-- DM, für das dem Antragsteller oder seinem Partner Kindergeld gewährt wird oder ohne Anwendung des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes Kindergeld gewährt würde. Wenn das Einkommen die Grenze überschreitet, und sei es nur eine DM, kann kein Erziehungsgeld gezahlt werden.
Einkommensgrenzen 7. bis 24. Lebensmonat
Ab dem siebten Lebensmonat gelten andere Einkommensgrenzen. Bei Verheirateten mit einem Kind, die nicht dauernd getrennt leben, beträgt die Einkommensgrenze 29.400,-- DM; sie gilt auch für Eltern, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben. Bei Alleinerziehenden mit einem Kind beträgt die Einkommensgrenze 23.700,-- DM. Beide Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind um 4.200,-- DM, für das dem Antragsteller oder seinem Partner Kindergeld gewährt wird oder ohne Anwendung des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes Kindergeld gewährt würde. Wenn Sie mehr verdienen, entfällt das Erziehungsgeld nicht so wie beim Überschreiten der Grenzen im ersten Halbjahr. Vielmehr vermindert es sich stufenweise. Je 1.200,-- DM Jahresverdienst mehr, vermindert sich das Erziehungsgeld um 40,-- DM monatlich. Weniger als 40,-- DM werden allerdings nicht ausgezahlt.
Nachfolgend einige Beispiele:
 
 

Anzahl der Kinder
Volles
Erziehungsgeld bis
Gemindertes Erziehungsgeld bis
Ehepaar

Alleinerziehende
1 29.400 DM

23.700 DM
46.200 DM

40.500 DM
Ehepaar

Alleinerziehende
2 33.600 DM

27.900 DM
50.400 DM

44.700 DM
Landeserziehungsgeld
Einkommensgrenzen vom 25. bis 36. Lebensmonat
Das Landeserziehungsgeld wird gewährt, wenn das Familieneinkommen im Monat durchschnittlich 2.000,-- DM nicht übersteigt. Die Einkommensgrenze beträgt bei Verheirateten, die nicht dauernd getrennt leben, für Geburten ab 01.01.94 im Monat durchschnittlich 2.200,-- DM und für Geburten ab 01.01.96 im Monat durchschnittlich 2.450,-- DM; sie gilt auch für Eltern, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben. Dieser Betrag erhöht sich um jeweils 300,-- DM für jedes weitere Kind des Berechtigten oder seines Partners, für das ihm oder seinem Partner Kindergeld gewährt wird oder ohne Anwendung des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gewährt würde.

Bei Überschreiten der jeweils maßgeblichen Einkommensgrenze vermindert sich das Landeserziehungsgeld in Stufen à 50,-- DM.
Nachfolgend ein Beispiel für die Staffelung:

Überschreitung der Grenze

Erziehungsgeld

Überschreitung der Grenze

Erziehungsgeld

um bis zu 50,-- DM

350,-- DM

201,-- bis 250,-- DM

150,-- DM

51,-- bis 100,-- DM

300,-- DM

251,-- bis 300,-- DM

100,-- DM

101,-- bis 150,-- DM

250,-- DM

301,-- bis 350,-- DM

50,-- DM

151,-- bis 200,-- DM

200,-- DM

mehr als 350,-- DM

0,-- DM

Ansprechpartnerin: Claudia Nöske (Tel. 07121/9585-25 oder e-Mail claudia.reusch@gemeinde-wannweil.de).


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