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Einkommensgrenzen beim Erziehungsgeld
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Maßgeblich sind Ihre Familienverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Das Erziehungsgeld ist von Beginn an einkommensabhängig.
Diese beeinflussen die Einkommensgrenze und damit die Höhe der Leistung. Änderungen nach Antragstellung können nicht berücksichtigt werden.
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| Bundeserziehungsgeld |
| Einkommensgrenzen 1. bis 6. Lebensmonat |
| Für die ersten sechs Lebensmonate sind Grenzen für das jährliche Einkommen eingeführt worden. Sie gelten für Kinder, die ab 01. Januar 1994 geboren sind. Bei Verheirateten mit einem Kind, die nicht dauernd getrennt leben, beträgt die Einkommensgrenze 100.000,-- DM; sie gilt auch für Eltern, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben. Bei Alleinerziehenden mit einem Kind beträgt die Grenze 75.000,-- DM. Beide Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind um 4.200,-- DM, für das dem Antragsteller oder seinem Partner Kindergeld gewährt wird oder ohne Anwendung des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes Kindergeld gewährt würde. Wenn das Einkommen die Grenze überschreitet, und sei es nur eine DM, kann kein Erziehungsgeld gezahlt werden. |
| Einkommensgrenzen 7. bis 24. Lebensmonat |
| Ab dem siebten Lebensmonat gelten andere Einkommensgrenzen. Bei Verheirateten mit einem Kind, die nicht dauernd getrennt leben, beträgt die Einkommensgrenze 29.400,-- DM; sie gilt auch für Eltern, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben. Bei Alleinerziehenden mit einem Kind beträgt die Einkommensgrenze 23.700,-- DM. Beide Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind um 4.200,-- DM, für das dem Antragsteller oder seinem Partner Kindergeld gewährt wird oder ohne Anwendung des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes Kindergeld gewährt würde. Wenn Sie mehr verdienen, entfällt das Erziehungsgeld nicht so wie beim Überschreiten der Grenzen im ersten Halbjahr. Vielmehr vermindert es sich stufenweise. Je 1.200,-- DM Jahresverdienst mehr, vermindert sich das Erziehungsgeld um 40,-- DM monatlich. Weniger als 40,-- DM werden allerdings nicht ausgezahlt. |
| Nachfolgend einige Beispiele: |
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Anzahl der Kinder
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Volles
Erziehungsgeld bis |
Gemindertes Erziehungsgeld bis |
Ehepaar
Alleinerziehende |
1 |
29.400 DM
23.700 DM |
46.200 DM
40.500 DM |
Ehepaar
Alleinerziehende |
2 |
33.600 DM
27.900 DM |
50.400 DM
44.700 DM |
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| Landeserziehungsgeld |
| Einkommensgrenzen vom 25. bis 36. Lebensmonat |
Das Landeserziehungsgeld wird gewährt, wenn das Familieneinkommen im Monat durchschnittlich 2.000,-- DM nicht übersteigt. Die Einkommensgrenze beträgt bei Verheirateten, die nicht dauernd getrennt leben, für Geburten ab 01.01.94 im Monat durchschnittlich 2.200,-- DM und für Geburten ab 01.01.96 im Monat durchschnittlich 2.450,-- DM; sie gilt auch für Eltern, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben. Dieser Betrag erhöht sich um jeweils 300,-- DM für jedes weitere Kind des Berechtigten oder seines Partners, für das ihm oder seinem Partner Kindergeld gewährt wird oder ohne Anwendung des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gewährt würde.
Bei Überschreiten der jeweils maßgeblichen Einkommensgrenze vermindert sich das Landeserziehungsgeld in Stufen à 50,-- DM. |
| Nachfolgend ein Beispiel für die Staffelung: |
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Überschreitung der Grenze
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Erziehungsgeld
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Überschreitung der Grenze
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Erziehungsgeld
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um bis zu 50,-- DM
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350,-- DM
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201,-- bis 250,-- DM
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150,-- DM
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51,-- bis 100,-- DM
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300,-- DM
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251,-- bis 300,-- DM
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100,-- DM
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101,-- bis 150,-- DM
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250,-- DM
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301,-- bis 350,-- DM
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50,-- DM
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151,-- bis 200,-- DM
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200,-- DM
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mehr als 350,-- DM
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0,-- DM
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Ansprechpartnerin: Claudia Nöske (Tel. 07121/9585-25 oder e-Mail claudia.reusch@gemeinde-wannweil.de).
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