Sozialamt

Sozialhilfe

Im System der sozialen Sicherung bildet die Sozialhilfe das letzte Auffangnetz. Sie  greift immer dann ein, wenn jemand keine oder keine ausreichenden Ansprüche aus dem vorgelagerten  Sicherungssystem hat, sich selbst nicht helfen und auch von Dritten keine Unterstützung erwarten kann. Mit der Bereitstellung der notwendigen Hilfen zum Lebensunterhalt ist die Sozialhilfe das zentrale Instrument Armut zu bekämpfen und zu verhindern.

Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Ihr Ziel ist es dabei, die Selbsthilfekräfte des Empfängers zu stärken und ihn soweit wie möglich zu befähigen, unabhängig von der Sozialhilfe zu werden; hierbei muss er nach seinen Kräften mitwirken.

Die Sozialhilfe beschränkt sich deshalb nicht nur auf materielle Hilfen, sondern umfasst auch persönliche Hilfen und Beratungsangebote.

  

Das bisherige Sozialhilferecht wurde zum 1. Januar 2005 grundlegend reformiert.

Für hilfebedürftige Erwerbsfähige im Alter von 15 bis 64 Jahren und ihre Angehörigen wurde ein neues Leistungssystem, die "Grundsicherung für Arbeitssuchende" (Arbeitslosengeld II) geschaffen.

Die reformierte Sozialhilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung erhalten ab dem 1. Januar 2005 erwerbsgeminderte, behinderte und über 65-jährige Personen.

Das Leistungsniveau entspricht im Wesentlichen dem Arbeitslosengeld II

Träger der Sozialhilfe

Träger der Sozialhilfe und Ihre Partner

 Für die Hilfegewährung zuständig sind grundsätzlich die Stadt- und Landkreise als örtliche Träger der Sozialhilfe. Größere kreisangehörige Gemeinden führen die Aufgaben der Sozialhilfe z. T. im Auftrag des Landkreises durch. Örtlich zuständig ist im Regelfall das Sozialamt in dessen Bereich der Hilfesuchende sich tatsächlich aufhält. Im Falle einer Hilfegewährung in einer Behinderten- oder Pflegeeinrichtung ist jedoch stets derjenige Träger  zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen Wohnort vor der Heimataufnahme hatte.

Leistungen der Sozialhilfe

Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst die – nach Alter und Stellung zum Haushaltsvorstand gestaffelten – Regelsätze, etwaige Mehrbedarfszuschläge und die Unterkunftskosten, soweit sie angemessen sind. Mit den Regelsätzen sind die laufenden Kosten für Ernährung, Haushaltsenergie, Kleidung, Reparaturen und sonstige Bedürfnisse des täglichen Lebens zu bestreiten. Die aktuelle Höhe der Regelsätze ergibt sich aus der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Regelsätze in der Sozialhilfe vom 14. Dezember 2004. Für bestimmte Sonderbedarfe, z.B. mehrtägige Klassenfahrten, Erstausstattung bei Schwangerschaft oder der Geburt eines Kindes, können zusätzlich Leistungen gewährt werden.

Die Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung ist eine besondere Hilfeart innerhalb der Sozialhilfe und wird unter denselben Voraussetzungen und in der gleichen Höhe wie die Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. Wesentlicher Unterschied zur Hilfe zum Lebensunterhalt ist, dass gegenüber unterhaltspflichtigen Kindern bzw. Eltern kein Unterhaltsrückgriff erfolgt, wenn deren Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt. Grundsicherung wird auch bei stationärer Unterbringung (z.B. in einer Pflegeeinrichtung) gewährt.

In besonderen Lebenssituationen sieht das Sozialhilferecht darüber hinaus

u. a. folgende Hilfen vor:

 

  • Hilfe zur Gesundheit

Seit dem 1. Januar 2004 sind grundsätzlich alle nicht Krankenversicherten Sozialhilfeempfänger leistungsrechtlich den gesetzlichen Krankenversicherten gleichgestellt und werden wie Kassenpatienten behandelt. Alle Sozialhilfeempfänger werden im Rahmen ihrer Belastungsgrenze zu Zuzahlungen herangezogen.

 

  • Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Eingliederungshilfe wird in Form von stationären, teilstationären (z.B. Werkstätten für behinderte Menschen) und ambulanten Hilfen (z.B. Betreutes Wohnen, Hilfen zu Schulbesuch) gewährt. Hier gelten spezielle Regelungen zum Einkommens- und Vermögenseinsatz.

 

  • Hilfe zur Pflege

Hilfen zur Pflege werden ergänzend zu den Leistungen der Pflegesicherung sowie für nicht Pflegeversicherte Personen erbracht. Der Leistungsumfang ist abhängig vom individuellen Grad der Pflegebedürftigkeit.

Bei Leistungen in besonderen Lebenssituationen gilt seit dem 1. Januar 2005 eine Einkommensgrenze in Höhe des zweifachen Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes (Eckregelsatz) zuzüglich 70% des Eckregelsatzes für weitere Familienmitglieder und der Kosten der Unterkunft.

Grundsicherung für Arbeitsuchende 

Arbeitslosen- und Sozialhilfe wurden für erwerbsfähige Hilfebedürftige zu einer neuen Leistung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, zusammengeführt. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende wird im Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) geregelt.

Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind die Bundesagentur für Arbeit sowie die Stadt- und Landkreise. Einige Stadt- und Landkreise im Land haben Arbeitsgemeinschaften mit der Agentur für Arbeit errichtet oder stehen derzeit hierüber in Verhandlungen, andere haben sich für eine getrennte Aufgabenwahrnehmung entschieden.

Landesblindenhilfe

Zum Ausgleich blindheitsbedingter Nachteile haben blinde und hochgradig sehschwache Menschen, die das erste Lebensjahr vollendet haben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Hauptwohnsitz) in Baden-Württemberg haben, unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen Anspruch auf die Landesblindenhilfe in Form von Blindengeld. Dieses beträgt für Erwachsene 409.03 € und für Kinder 204, 52 € monatlich.

Bei Bezug auf Leistungen der häuslichen Pflege aus der Pflegeversicherung oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich das Blindengeld.

Ist das Einkommen und Vermögen des Anspruchberechtigten gering, kann ein ergänzender Anspruch auf Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) bestehen. Zuständig für die Gewährung der Landesblindenhilfe und der Blindenhilfe nach dem SGB XII sind ab dem 1. Januar 2005 die Stadt- und Landkreise.

 nträge auf Blindengeld und weiter Auskunft erhalten Sie direkt bei den Stadt- und Landkreisen oder bei den Gemeindeverwaltungen (Bürgerbüros) der Wohnortgemeinden.

 

Rundfunkgebührenbefreiung

Anträge und weiter Auskünfte erhalten Sie bei den zuständigen Sozialbehörden der Stadt- und Landkreise.

Südwestrundfunk - SWR

Neckarstr. 230

10190 Stuttgart

 

Von der Rundfunkgebührenpflicht können auf Antrag befreit werden:

 

 

Befreiungskriterien

Vorzulegende Unterlagen

1.

Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes

Aktueller Sozialhilfebescheid

2.

Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Aktueller Bescheid über den Bezug von Grundsicherung

3.

Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge

Aktueller Bewilligungsbescheid über dem Bezug Sozialgeld oder ALG II

4.

Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Aktueller Bescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen

5.

Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei Eltern leben

Aktueller BAföG-Bescheid

6.

Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes

Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 27 e  BVG

7a.

Blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60% allein wegen der Sehbehinderung

Aktueller Schwerbehindertenausweis mit "RF-Merkzeichen"

7b.

Hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist

Aktueller Schwerbehindertenausweis mit "RF-Merkzeichen"

8.

Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können

Aktueller Schwerbehindertenausweis mit "RF-Merkzeichen"

9.

Empfänger  von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften

Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB oder dem BVG

10.

Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird

Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 267 LAG

 

Verbraucherinsolvenz

Private überschuldete Verbraucher haben seit 1. Januar 1999 die Möglichkeit, ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschulbefragung durchzuführen und sich damit endgütig von ihren Schulden zu befreien. 

Ein wichtiges Element des Verbraucherinsolvenzrechts ist der außergerichtliche Versuch, zwischen Gläubigern und Schuldnern zunächst eine gütliche Einigung über eine Schuldenbereinigung herbeizuführen. Erst wenn diese Einigung nicht gelingt, wird das eigentliche Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens kann ein Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen eine Restschuldbefreiung, d. h. eine Befreiung von den verbliebenen Verbindlichkeiten erlangen. Dazu muss er über einen – in der Regel sechsjährigen – Zeitraum bestimmte Verpflichtungen erfüllen. Diese Verpflichtungen halten den Schuldner zu einem redlichen und gläubigerfreundlichen Verhalten an.

 Zum Nachweis, dass ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren stattgefunden hat, muss der Schuldner bei Antrag auf Verfahrenseröffnung dem Insolvenzgericht eine Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans vorlegen.

Auskünfte über wohnortnahe Insolvenzberatungsstellen erteilen die Sozialämter und die örtlichen Verbände der freien Wohlfahrtspflege. Anschriften von Rechtsanwälten, die eine Insolvenzberatung und das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren durchführen, sind über die Anwaltskammern erhältlich.

 Unterhaltssicherung

Als Zivildienstleistender stehen Ihnen und Ihren Angehörigen während der Ableistung des Zivildienstes umfangreiche Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs zu. Diese Unterhaltssicherungsleistungen übernehmen weder das BAZ noch Ihre Dienststelle (Einsatzstelle). Es ist deshalb auch nicht möglich, dass Ihre Dienststelle oder das BAZ über den Anspruch von Unterhaltssicherungsleistungen Auskunft geben können. Sie werden deshalb an die Unterhaltssicherungsbehörde (USB) verwiesen. Zuständige USB ist z.B. der Kreis oder die kreisfreie Stadt, in der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben beziehungsweise vor der Einberufung zum Zivildienst hatten. An diese Stelle muss Ihr Antrag gerichtet werden und dort erhalten Sie auch Auskünfte im Einzelfall.

Antragstellung:

Für den Antrag ist keine besondere Form vorgeschrieben; in den USB können jedoch Vordrucke angefordert werden.

 

Wichtig ist, dass  

    1. dem Antrag die für die USB bestimmte, i. d. R. grüne Durchschrift des Einberufungsbescheides beigefügt wird  
    1. der Antrag möglichst bald nach Erhalt des Einberufungsbescheides gestellt wird
    1. die Antragsfrist nicht versäumt wird; 3 Monate nach Beendigung des Zivildienstes sind die Ansprüche, die nicht geltend gemacht werden, erloschen .

·       Darlehensverpflichtungen

 Sind Sie vor der Einberufung Darlehensverpflichtungen eingegangen, kann das BAZ die Zins- und Tilgungsleistungen nicht für Sie übernehmen. Sie sollten sich deshalb erkundigen, ob Ihnen das Darlehen gestundet wird.

Während des Zivildienstes anfallende Stundungskosten können bis zu einer Höchstgrenze von den USB übernommen werden. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass Sie das Darlehen vor der Zustellung des Einberufungsbescheides empfangen haben.

Einzelheiten müssen Sie mit der zuständigen USB abklären.

·       Kosten Bei Selbstständigen

Sind Sie zu Beginn des Zivildienstes bereits 12 Monate Inhaber eines Betriebes oder üben Sie eine andere selbständige Arbeit aus, können Sie zur Sicherung Ihrer Erwerbsgrundlage nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) Wirtschaftsbeihilfe erhalten. Die Hilfe kann darin bestehen, dass Ihnen die Kosten für eine Ersatzkraft erstattet werden, soweit diese Aufwendungen nicht aus dem Geschäftsergebnis abgedeckt werden können.

Lassen Sie Ihren Betrieb oder Ihre selbständige Tätigkeit für die Dauer des Zivildienstes ruhen, kann Ihnen die Miete für Ihren Betrieb ersetzt werden. Ersetzt werden können auch sonstige Aufwendungen, die notwendig sind, um den Betrieb oder die selbständige Tätigkeit nach dem Zivildienst wieder fortführen zu können.

 Einzelheiten und die jeweiligen Voraussetzungen müssen Sie mit der zuständigen Unterhaltssicherungsbehörde (USB) abklären.

·        Leistungen für Ehefrau, Lebenspartner oder Kinder

 Als Leistungen für Ihre Ehefrau oder Ihren Lebenspartner (bei eingetragenen Lebenspartnerschaften) sind möglich:  

  1. monatliche Unterhaltsleistungen in Höhe von 60 v. H. Ihres Nettoeinkommens bis zu einer Höchstgrenze
  1. monatlicher Mindestunterhalt, der den notwendigen Lebensunterhalt deckt (wenn Sie vor dem Zivildienst kein Einkommen hatten bzw. Ihr Einkommen zu gering war). Dieser Betrag erhöht sich, wenn die Ehrefrau oder der Lebenspartner im gemeinsamen Haushalt ein minderjähriges Kind versorgt.  
  1. Weihnachtgeld im Dezember  
  1. Krankenhilfe, wenn diese nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften nicht gewährt wird oder soweit die Kosten einer Krankheit nicht von einer privaten Krankenversicherung ersetzt werden. Die Krankenhilfe wird in dem Umfang gewährt, wie sie nach der gesetzlichen Krankenversicherung zustehen würde  
  1. Ersatz der Beiträge zu einer Krankenversicherung in bestimmten Fällen  
  1. Überbrückungsgeld für den ersten Monat nach Beendigung des Zivildienstes  

Mögliche Leistungen für Kinder nach dem USG sind:

 

·        Monatliche Unterhaltsleistungen

  • Eine einmalige Beihilfe für eine Babyausstattung (bei Geburt während des Zivildienstes)
  • Weihnachtsgeld im Dezember

  • Krankenhilfe  

Für die Höhe der monatlichen Unterhaltsleistungen ist es maßgeblich, ob es sich um eheliche Kinder handelt, die in einem gemeinsamen Haushalt mit Ihnen leben oder um nichteheliche Kinder, für die Sie das Sorgerecht haben. Nichteheliche Kinder, für die Sie kein Sorgerecht haben, erhalten monatlichen Unterhalt, zu dem Sie gesetzlich verpflichtet sind.    

·       Mietbeihilfe  

Die Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) ist an viele Voraussetzungen gebunden. Eine Abklärung im Einzelfall bei der zuständigen Unterhaltssicherungsbehörde (USB)  ist deshalb ratsam.

Zweck der Mietbeihilfe ist, den Wohnbedarf von alleinstehenden Grundwehrdienstleistenden / Zivildienstleistenden zu sichern, die Mieter ihrer Wohnung sind.

 Anspruchsvoraussetzungen:

 

Sie  

-          leisten Zivildienst

-          sind alleinstehend

-          sind Mieter von Wohnraum

-          haben den Wohnraum vor Beginn des Zivildienstes angemietet oder

-          mussten den Wohnraum aus dringenden Gründen anmieten

£     Ruhensbeiträge für private Krankenversicherungen

 

Für die Dauer des Zivildienstes brauche Sie keine Leistungen aus Ihrer privaten Krankenversicherung, weil Sie unentgeltliche Heilfürsorge erhalten. Sie können aber während des Zivildienstes das bestehende Versicherungsverhältnis bei einer privaten Krankenversicherung aufrechterhalten und eine entsprechende Ruhensregelung vereinbaren.

 Vor Dienstbeginn bestehende Versicherungsverhältnisse bei einer privaten Krankenversicherung bleiben für die Dauer des Zivildienstes ohne Leistungsansprüche daraus aufrechterhalten, wenn Sie mit dem Versicherungsunternehmen eine entsprechende Ruhensregelung vereinbaren.

Die dafür notwendigen „Ruhensbeiträge“ werden Ihnen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz von den Unterhaltssicherungsbehörden erstattet.

£     Beiträge für die private Pflegeversicherung

  Sind Sie in einer privaten Krankenversicherung versichert, müssen Sie eine private Pflegeversicherung abschließen und auch währende des Zivildienstes aufrecht erhalten.

 Sind Sie bei Dienstbeginn weder in der gesetzlichen noch in der privaten Krankenversicherung versichert und auch in keiner Familienversicherung mitversichert, sind Sie verpflichtet, für die Zeit des Zivildienstes eine private Pflegeversicherung abzuschließen.

 Die Erstattung der Beiträge erfolgt in diesen Fällen durch die Unterhaltssicherungsbehörde nach dem Unterhaltssicherungsgesetz

Wohngeld in Baden-Württemberg

  Allgemeine Erklärungen und Definitionen zur Wohngeldstatistik

Zu wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens wird nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) auf Antrag Wohngeld als Zuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum gewährt: das sog. Allgemeine Wohngeld. Für Sozialhilfe- und Kriegsopferfürsorgeempfänger kann Wohngeld in Form von Besonderem Mietzuschuss (ohne Antrag) gewährt werden. Gemäß § 35 WoGG ist über die Anträge und Entscheidungen nach dem Wohngeldgesetz sowie über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Wohngeldempfänger eine Bundesstatistik durchzuführen. Die Wohngeldstatistik bildet die Grundlage für die Beurteilung der sozialen und finanziellen Auswirkungen des Wohngeldgesetzes sowie der Informationsbereitstellung für die Fortentwicklung des Wohngeldrechts.

Das Allgemeine Wohngeld

 Allgemeines Wohngeld

Allgemeines Wohngeld (vor 2001 Tabellenwohngeld) wird nur auf Antrag entweder als Miet- oder als Lastenzuschuss gewährt. Die beiden Zuschussarten werden nicht nebeneinander gewährt. Eine gesetzliche Neuregelung bewirkte ab dem Berichtsjahr 1991 eine Zweiteilung des bisherigen wohngeldstatistischen Berichtssystems: neben dem Allgemeinen Wohngeld wird nun für einen bestimmten Empfängerkreis Besonderer Mietzuschuss gewährt. Allgemeines Wohngeld und Besonderer Mietzuschuss werden nicht gleichzeitig gewährt.  

Die Höhe des Allgemeinen Wohngeldes richtet sich nach der Haushaltsgröße, der Höhe der berücksichtigungsfähigen Miete/Belastung (Höchstbeträge) in Abhängigkeit von der Mietenstufe sowie nach dem (gesetzlich normierten) Gesamteinkommen, wobei sog. Wohngeldtabellen zugrunde gelegt werden.

 

·         Ausstattung

Die Höchstbeträge für die zuschussfähige Miete oder Belastung richten sich u. a. nach der Ausstattung der Wohnung. Die Obergrenzen liegen umso höher, je besser der Ausstattungsgrad der Wohnung ist.  

·        Besitzverhältnis

Nach dem Besitzverhältnis wird die Art des Wohngelds bestimmt. Wohngeld

können die Mieter als Mietzuschuss, die Eigentümer als Lastenzuschuss erhalten.

 

·        Bewilligungsstelle

Das Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate bewilligt. Der Bewilligungszeitraum beginnt - wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes nicht erst später eintreten und keine rückwirkende Bewilligung vorliegt - am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.

 

·        Bezugsfertigkeit

Die Höchstbeträge für die zuschussfähige Miete oder Belastung hängen u. a. auch von der Bezugsfertigkeit der Wohnung (des Wohnraums) ab. Je älter eine Wohnung ist, desto niedriger sind die zuschussfähigen Höchstbeträge.

 

·        Familienmitglieder

Zu den Familienmitglieder zählen: Haushaltsvorstand, Ehegatte, Eltern und Kinder (auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder), Geschwister, Onkel, Tante, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwägerin, ferner weitere Angehörige, die das Gesetz nennt.

Familienmitglieder rechnen zum Haushalt des Antragsberechtigten, wenn sie mit ihm eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen, d. h. wenn sie Wohnraum gemeinsam bewohnen.

Für die Höchstgrenzen der berücksichtigungsfähigen Miete/Belastung und letztendlich für die Höhe des Wohngelds ist u. a. die Anzahl der Familienmitglieder entscheidend.

  ·        Gesamteinkommen

Das ab 2001 anzurechnende Gesamteinkommen setzt sich zusammen aus der Summe der Jahreseinkommen aller zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder abzüglich bestimmter, im Gesetz festgelegten Abzugbeträge und Freibeträge. Das  Kindergeld bleibt dabei außer Betracht.

  ·        Höchstbeträge für zuschussfähige Miete/Belastung

Wohngeld wird nicht für unangemessen hohe Wohnkosten gewährt. Die Miete/ Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen nach dem Wohngeldgesetz zuschussfähig. Diese Höchstgrenzen richten sich nach den vier Faktoren: Zahl der Familienmitglieder, Mietenstufe der jeweiligen Gemeinde, Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnung und Ausstattung der Wohnung.  

·        Lastenzuschuss

Für den Lastenzuschuss antragsberechtigt sind Eigentümer eines eigenen Hauses (für den eigengenutzten Wohnraum) Eigentümer einer Eigentumswohnung und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts. Die Höhe des Lastenzuschusses richtet sich u. a. nach der Höhe  der zuschussfähigen Belastung.

 

·        Mietzuschuss

Für einen Mietzuschuss antragsberechtigt sind:

  -          Mieter von Wohnraum

-          Nutzungsberechtigte von Wohnraum bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis,

-          Diejenigen, die Wohnraum im eigenen Hause bewohnen und nicht lastenzuschussberechtigt sind,

-          Bewohner von Heimen im Sinne des Heimgesetzes und die in Beherbergungsbetrieben untergebrachten Personen mit mietähnlichen Nutzungsverhältnis.

 

Die Höhe des Mietzuschusses richtet sich u. a. nach der Höhe der zuschussfähigen Miete.

Der Besondere Mietzuschuss

 

Besonderer Mietzuschuss

Empfänger  von laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz oder der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nch dem Bundesversorgungsgesetz erhalten seit 1. April 1991 bei Vorliegen bestimmter rechtlicher Voraussetzungen Wohngeld ohne Antragstellung zusammen mit den laufenden Leistungen der (ergänzenden) Hilfe zum Lebensunterhalt von der Sozialhilfebehörde oder Kriegsopferfürsorgestelle ausbezahlt. Dieser Zuschuss wurde bis zum Jahr 2000 als Pauschaliertes Wohngeld) gewährt. Seit Anfang 2001 richtet sich die Höhe des Besonderen  Mietzuschusses grundsätzlich - analog zum Allgemeinen Wohngeld - nach der Haushaltsgröße, der Höhe der i. S. des Bundessozialhilfegesetzes anerkannten laufenden Aufwendungen für die Unterkunft (Höchstbeträge) sowie nach einem (gesetzlich normierten) Gesamteinkommen, wobei sog. Wohngeldtabelle zugrunde gelegt werden.

Höchstbeträge für die Miete (berücksichtigungsfähige Miete)  

Die Höchstbeträge für die Miete richten sich nach dem Wohngeldgesetz. Bei der Bemessung des Besonderen Mietzuschuss sind danach die sozialhilferechtlichen anerkannte Aufwendungen nur bis zu den für die jeweilige Wohnung maßgebenden

Höchstbeträge berücksichtigungsfähig. Diese Höchstgrenzen richten sich - wie beim Allgemeinen Wohngeld nach den vier Faktoren: Zahl der Familienmitglieder, Mietensufe der jeweiligen Gemeinde, Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnung und Ausstattung der Wohnung.

Miete  

Die ab 2001 für den Besonderen Mietzuschuss geltenden Wohngeldtabellen beziehen sich nicht auf die tatsächliche, sondern auf die zu berücksichtigende Miete. Bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Miete ist von den im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes anerkannten laufenden Aufwendungen für die Unterkunft, soweit es sich um Wohnraum handelt, auszugehen. Damit ist auch bei der Berechnung des Besonderen Mietzuschusses wie bei der des (früheren) pauschalierten Wohngeldes die Kaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten entscheidend. Die Heizungs- und Warmwasseraufbereitungskosten bleiben außer Betracht. Gemäß Wohngeldgesetz werden bestimmte Vergütungen, Entgelte und Leistungen von der Miete abgesetzt.  

Ansprechpartnerin: Iris Seiler (Tel. 07121/9585-25 oder e-Mail claudia.reiff@gemeinde-wannweil.de).


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