Öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Tübingen

Öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Tübingen
Landratsamt Tübingen – Untere Flurbereinigungsbehörde

vom 11.11.2022
über das Nichtbestehen der UVP-Pflicht

Das Landratsamt Tübingen – untere Flurbereinigungsbehörde – hat den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen aufgrund einfacher Änderung Nr. 1 der Wege- und Gewässerplanung nach § 41 FlurbG in der Flurbereinigung Kirchentellinsfurt für zulässig erklärt. Es handelt sich um das Entfernen von Obsthochstämmen, Laubbäumen und Laubsträuchern. Aufgrund der Bauabsteckung hat sich die Notwendigkeit ergeben, diese Gehölze zu entfernen.

Die Vorprüfung nach § 9 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hier nicht erforderlich ist. Durch die Rodung einzelner Laubbäume, Obsthochstämme und Sträucher gehen keine nennenswerten Auswirkungen auf Natur und Landschaft aus. Ein zusätzlicher Ausgleich zu den im Wege- und Gewässerplan vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird durch Nachpflanzung von Laubbäumen und das Anbringen von Vogelnist- und Fledermauskästen erbracht.
Die Öffentlichkeit wird hiervon gemäß § 5 Absatz 2 UVPG unterrichtet. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

Diese Bekanntmachung kann auch auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o.g. Verfahren (www.lgl-bw.de/4145) eingesehen werden.
gez. Schnelle

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72827 Wannweil
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