Bürgerservice

Anzeige - Lärmbelästigung melden

Ob Sie Geräusche als Lärm empfinden, hängt unter anderem von Ihrem persönlichen Empfinden und der Geräuschquelle oder -ursache ab.

Sprechen Sie bei Lärm aus der Nachbarschaft zunächst mit den Personen, die ihn verursachen und versuchen Sie eine Lösung zu finden, die für alle akzeptabel ist.
Befragen Sie auch andere betroffene Personen in Ihrer Nachbarschaft, ob sie sich ebenfalls belästigt fühlen und gegebenenfalls schon tätig geworden sind.

Erreichen Sie durch Gespräche keinen Kompromiss und fühlen Sie sich unzumutbar in Ihrer Ruhe gestört, können Sie

  • die zuständige Behörde verständigen oder
  • sich in akuten Fällen an die Polizei wenden.

Hinweis: Bei einer Beschwerde über Schall- oder Geruchsemissionen von Industrieanlagen müssen Sie anders vorgehen.


Voraussetzungen

Sie fühlen sich durch Lärm belästigt.


Zuständige Stelle

  • die Gemeinde als Ortspolizeibehörde (Ordnungsamt) oder
  • jede Polizeidienststelle


Verfahrensablauf

Sie können die Lärmbelästigung bei Ihrer Gemeinde oder in akuten Fällen bei der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen.

Die Polizei prüft vor Ort, ob der Lärm die Nachbarschaft erheblich belästigt. Wenn nötig, ergreift sie erforderliche Maßnahmen wie zum Beispiel Ausschalten der Musikanlage. Unnötige und unzumutbare Lärmbelästigungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu EUR 5.000 geahndet werden.


Fristen

keine


Erforderliche Unterlagen

keine


Kosten

keine


Hinweise

Motorbetriebene Gartengeräte dürfen Sie im Wohngebiet nur werktags zwischen 7 und 20 Uhr benutzen. Für besonders laute Geräte wie zum Beispiel Laubbläser kann es weitere Beschränkungen geben.

Die Mittagsruhe ist nicht gesetzlich geschützt. Eine solche Ruhezeit kann aber privatrechtlich wie zum Beispiel im Mietvertrag oder durch eine Gemeindesatzung oder Verordnung festgelegt sein.


Rechtsbehelf

kein


Rechtsgrundlage

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG):

  • § 117 Unzulässiger Lärm

32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV)


Freigabevermerk

26.09.2024 Innenministerium Baden-Württemberg


Ansprechpartner

Herr Jonas Baier
OG Zimmer 21
Telefon: 07121958526
E-Mail schreiben

Öffnungszeiten

Allgemeine Sprechzeit
Mo 08:00 - 12:00 Uhr
Di 08:00 - 12:00 und 15:00 - 18:30 Uhr
Mi geschlossen
Do 08:00 - 12:00 Uhr
Fr 08:00 - 12:00 Uhr
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