Versammlung der Jagdgenossenschaft

Versammlung der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Wannweil

Wegen der Neuverpachtung der Jagd des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Wannweil ab 1. April 2023 ist eine Versammlung der Jagdgenossenschaft erforderlich.

Die Versammlung der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Wannweil findet am Dienstag, den 28. Februar 2023 um 18.00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses statt.

Zur Versammlung sind hiermit alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft eingeladen. Die Versammlung der Jagdgenossen ist nicht-öffentlich. Wir bitten die Versammlungsteilnehmer um rechtszeitiges Erscheinen, da die Anwesenheit der Jagdgenossen registriert werden muss.

Bitte halten Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass und ggf. Bevollmächtigungen bereit, damit die erforderliche Feststellung bezüglich der Teilnahme- und Stimmrecht getroffen werden können.

Tagesordnung

  1. Begrüßung
  2. Feststellung der form- und fristgerechten Einladung
  3. Abstimmung: Teilnahme von Verwaltungsmitarbeitern an der Sitzung
    und Bestimmung eines Protokollführers
  4. Genehmigung der Tagesordnung
  5. Feststellung der Anzahl der anwesenden und vertretenen
    Jagdgenossen und der durch sie gehaltenen Flächen
  6. Beratung und Beschlussfassung über die Satzung der Jagdgenossenschaft
  7. Beratung und Beschlussfassung über die erneute Übertragung der Verwaltung auf den Gemeinderat für 6 Jahre gemäß § 15 Abs. 7 i.V.m. § 17 Abs. 4 JWMG
  8. Beratung und Beschlussfassung über die Verwendung des Reinertrages
  9. Anträge
  10. Sonstiges

Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind die Eigentümer aller Grundstücke der Gemarkung Wannweil, welche bejagbar sind und die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören – § 11 ff. Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG).

Es ist zu beachten, dass Eigenjagdbezirke nicht zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören. Als Eigenjagdbezirk nach § 10 JWMG gelten zusammenhängende Grundflächen eines Eigentümers, deren Gesamtfläche mindestens 75 ha beträgt. Nichtmitglieder der Jagdgenossenschaft eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes sind die Eigentümer von Grundstücken, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf (z. B. befriedete Bezirke – § 13 JWMG sowie §§ 6 und 20 BJagdG).

Mitglieder, die an der Versammlung selbst nicht teilnehmen können, können andere mit einer schriftlichen Vollmacht mit ihrer Vertretung beauftragen. Bei mehreren Eigentümern müssen alle Eigentümer an der Versammlung teilnehmen oder es müssen Vollmachten an die an der Sitzung teilnehmenden ausgestellt werden. Eine Vollmacht ist dieser Bekanntmachung beigefügt.

Für die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft ist sowohl eine Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch die Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche erforderlich (§ 15 Abs. 5 JWMG).

Erlass und Feststellung der Berechtigung der Jagdgenossen ist ab 17:30 Uhr. Um rechtszeitiges Erscheinen wird gebeten, da während des Einlasses die Stimmberechtigung geprüft und an jeden Jagdgenossen eine Stimmkarte, aus welchen sich der Umfang der vertretenen Grundstücksfläche ergibt, ausgegeben wird.

An der Versammlung der Jagdgenossenschaft können nur solche Mitglieder teilnehmen, die im Besitz von Stimmkarten sind.

In der Versammlung der Jagdgenossenschaft werden die Punkte der oben genannten Tagesordnung behandelt.

Über Verpachtungsmodalitäten ist nicht zu beschließen.

Auf die Veröffentlichung auf der Homepage der Gemeinde Wannweil wird verwiesen.

Gez.
Dr. Christian Majer
als Vorsitzender des Gemeindevorstandes

Kontakt

Gemeinde Wannweil
Hauptstraße 11
72827 Wannweil
Telefon: 07121/9585-0
Fax: 07121/9585-10
E-Mail schreiben

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