Zutritt Rathaus ab 1. Januar 2022
- Der Zutritt ins Rathaus ist nur im Rahmen der „3G-Regel“ des § 17c der CoronaVO möglich.
Bitte legen Sie uns Ihren Impf- oder Genesenennachweis unaufgefordert vor.
Wir überprüfen Ihr digitales COVID-Zertifikat mit der CovPassCheck-App.
- Für nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher ist der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet.
Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen.
- Ausnahmen von der Testnachweispflicht bei nichtimmunisierten Besucherinnen und Besuchern
- Die Zutrittsbeschränkung gilt nicht für notwendige sozialrechtliche Leistungen, insbesondere nach dem Sozialgesetzbuch Zweites und Zwölftes Buch, oder dem Wohngeldgesetz.
- Besucherinnen und Besucher sind zudem von der Testnachweispflicht befreit bei der Abholung und Rückgabe von Unterlagen. Zur Abholung und Rückgabe in diesem Sinne zählen auch dafür erforderliche Handlungen, z. B. Unterschriften der Besucherinnen und Besucher zur Bestätigung des Unterlagenerhalts.
Nachrichtenarchiv
- 21. April 2024
- 12. April 2024
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